Kreissstatut

K R E I S S T A T U T
SPD-Kreisverband Ludwigsburg
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In der Fassung vom 12. November 2015


Abschnitt 1 – Organisation, Tätigkeitsbereich, Gliederung

§ 1 ORGANISATIONSGRUNDLAGE
Das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und das Statut des SPD-Landesverbandes Baden-Württemberg haben Vorrang vor diesem
Kreisstatut.

§ 2 TÄTIGKEITSBEREICH
Der Kreisverband Ludwigsburg umfasst das Gebiet des Landkreises Ludwigsburg.

§ 3 GLIEDERUNG DES KREISVERBANDS
Der Kreisverband umfasst die Ortsvereine im Landkreis Ludwigsburg.


Abschnitt 2 – Kreiskonferenzen

§ 4 ZUSTÄNDIGKEIT
Die Kreiskonferenz ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie ist zuständig für
1. die Beschlussfassung über Anträge;
2. die Entgegennahme der Berichte
    a) des/der Kreisvorsitzenden über die Tätigkeit
        des Kreisvorstandes und die Ausführung der Beschlüsse;
    b) des/der Kreiskassierer(s)/(in);
    c) der Kassenrevisor(en)/(innen);
3. die Entlastung des Kreisvorstandes, wobei die Entlastung des/der Kreiskassierers/in gesondert erfolgen muss;
4. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Bundestags- und Landtagsabgeordneten sowie eines Mitglieds der Regionalfraktion;
5. die Entgegennahme der Berichte der Kreistagsfraktion;
6. die Entgegennahme der Berichte der Arbeitsgemeinschaften und der SGK auf Kreisebene;
7. die Wahl des Kreisvorstandes und von zwei Kassenrevisoren/innen;
8. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten
    a) zu den Landesparteitagen
    b) zu den Regionalparteitagen
9. Die Delegierten werden jeweils auf ein Jahr für alle Parteitage und Delegiertenkonferenzen bis zur nächsten Jahreskreiskonferenz gewählt.
10. die Wahl der örtlichen Mitglieder im Regionalvorstand;
11. die Wahl der Schiedskommission des Kreisverbandes;
12.  die Wahl von Kommissionen der Kreiskonferenz.

§ 5 ZUSAMMENTRITT/JAHRESKREISKONFERENZ
1. Die Kreiskonferenz soll jährlich mindestens zweimal zusammentreten. Die Jahreskreis-konferenz soll in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden.
2. Die Jahreskreiskonferenz wählt im jährlichen Wechsel
    a) den Kreisvorstand und die Revisoren;
    b) die Schieds- und die Antragskommission.
3. Zu den Kreiskonferenzen hat jedes Parteimitglied als Zuhörer Zutritt.
4. Auf Beschluss von 2/3 der Mitglieder des Kreisvorstandes oder Verlangen von mehr als 50% der Ortsvereinsvorsitzenden bzw. der Delegierten der Ortsvereine können Kreiskonfe-renzen zu politisch-inhaltlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auch als Mitglieder-versammlungen aller Parteimitglieder abgehalten werden (Mitgliederkonvent). Der Mitglieder-konvent ist nach rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig. Alle anwesenden Mitglieder sind antrags-, rede- und stimmberechtigt. Der Mitgliedskonvent kann ausschließlich über Anträge über politische Fragen entscheiden.

§ 6 AUSSERORDENTLICHE KREISKONFERENZ
Eine außerordentliche Kreiskonferenz ist einzuberufen und der verlangte
Beratungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen
1. auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes oder
2. wenn mindestens ein Fünftel der Delegierten dies beantragen. Diese Delegierten müssen aus mindestens fünf Ortsvereinen sein. Diese Kreiskonferenz hat binnen eines Monats stattzufinden.

§ 7 NOMINIERUNGSKONFERENZEN
1. Kandidatinnen und Kandidaten für Mandate im Bundestag oder im Landtag werden auf Wahlkreiskonferenzen nominiert.
2. Eine Wahlkreiskonferenz besteht grundsätzlich aus von den Ortsvereinen gewählten Delegierten (Delegiertenversammlung), kann aber durch einen Beschluss des Kreisvorstands gemäß § 12 Absatz 4 des SPD-Bundesorganisationsstatuts als Mitgliedervollversammlung ausgestaltet werden. Die Beratung und Beschlussfassung im Kreisvorstand für die Handhabung der jeweiligen Nominierungskonferenzen findet im Vorfeld jeder Bundes- und Landtagswahl und mit angemessenem Vorlauf statt, um eine reibungslose Organisation zu gewährleisten.
3. Der Kreisvorstand erlässt für die eventuelle Ausrichtung von Mitgliedervollversammlungen zum Zwecke entsprechender Nominierungen eine Durchführungsrichtlinie.
4. Im Falle der Durchführung einer Delegiertenversammlung führt jeder Ortsverein bis spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Nominierungskonferenz eine Mitgliederversammlung durch, in der die Delegierten zur Nominierungskonferenz gewählt werden.
5. Delegierte für eine Nominierungskonferenz werden von den Ortsvereinen nach folgendem Schlüssel geheim gewählt: Auf je 10 angefangene Mitglieder entfällt ein Delegierter. Der Delegiertenschlüssel wird aus den abgerechneten Beiträgen aller vier Quartale des Vorjahres berechnet.
6. In Wahlkreisen, die sich über das Gebiet des Kreisverbandes Ludwigsburg hinaus erstrecken, erfolgt die Wahl der Kandidaten bzw. Kandidatinnen nach einem von den betroffenen Kreisverbänden vereinbarten, die einschlägigen Gesetze beachtenden Verfahren. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.
7. Die Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten zur Regionalwahl erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Wahlkreiskonferenzen durch die Delegierten. Der Kreisvorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Wahl in einer Versammlung der Mitglieder auf Kreisebene erfolgt. Auf Antrag von mindestens 2/5 der Ortsvereinsvorstände oder auf Begehren von 10% der Mitglieder ist ebenso in einer Versammlung der Mitglieder auf Kreisebene zu verfahren

§ 8 ZUSAMMENSETZUNG
1. Die Kreiskonferenz setzt sich zusammen aus den in den Ortsvereinen in geheimer Wahl gewählten Delegierten.
2. Mit beratender Stimme gehören der Kreiskonferenz an
    a.) die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die örtlichen Mitglieder
         im Regionalvorstand, die nicht als Delegierte in ihrem Ortsverein
         gewählt wurden;
    b.) die Bundestags- und Landtagsabgeordneten der SPD, die im Gebiet
         des Kreisverbandes gewählt sind;
3. die Regionalrätinnen und Regionalräte, die Kreisrätinnen und Kreisräte und die (Ober-)Bürgermeister(innen) des Kreises, die der SPD angehören;
4. der oder die zuständige Geschäftsführer(in);
5. die Mitglieder der Schiedskommission;
6. die Kassenrevisoren oder -revisorinnen;
7. die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften auf Kreisebene.

§ 9 DELEGIERTE
1. Die Kreiskonferenz setzt sich aus 120 von den Ortsvereinen für ein Jahr geheim gewählten Delegierten zusammen. Die Anzahl der Delegierten je Ortsverein erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die Pflichtbeiträge abgerechnet wurden Jahresdelegiertenschlüssel). Jedem Ortsverein steht mindestens ein Delegierter zu.
2. Der Jahresdelegiertenschlüssel wird spätestens zu Beginn des laufenden Jahres aus den abgerechneten Beiträgen aller vier Quartale des Vorjahres für das laufende Jahr errechnet. Er gilt erstmals für die Jahreskreiskonferenz und danach für alle Kreiskonferenzen.
3. Stimmrecht bei Kreiskonferenzen erhält nur, wer als Delegierter oder Ersatzdelegierter ordnungsgemäß gemeldet wurde und der Mandatsprüfungskommission sein Mitgliedsbuch vorgelegt hat. Die Versammlung kann mit Mehrheit beschließen, Delegierten ohne Parteibuch das Stimmrecht zuzuerkennen. Bei Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten darf kein Stimmrecht gewährt werden.
4. Delegiertenmeldungen müssen von den Ortsvereinen nach erfolgter Wahl unverzüglich an die zuständige Geschäftsstelle erfolgen. Dabei sind die Delegierten in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahlen aufzuführen und Ort und Datum der Mitgliederversammlung anzugeben, die die Wahl vorgenommen hat. Ersatzdelegierte sind in gleicher Weise zu melden.

§ 10 EINBERUFUNG
1. Die Einberufung der Kreiskonferenz nach § 5 und 6 erfolgt durch den/die Kreisvorsitzende(n). Vorläufige Tagesordnung, Tagungsort und -zeit bestimmt der Kreisvorstand.
2. Die Einladung für eine Kreiskonferenz muss mit den schriftlichen Unterlagen zur Beratung und Beschlussfassung möglichst vierzehn Tage, mindestens jedoch acht Tage vor der Kreiskonferenz den Mitgliedern der Kreiskonferenz zugestellt sein. Elektronische Zusendung ist zulässig, sofern dies möglich ist.
3. Delegierte, die an einer Kreiskonferenz nicht teilnehmen können, müssen dies ihrem/ihrer Ortsvereinsvorsitzenden mitteilen. Erhaltene Unterlagen müssen sie dem/der Ortsvereinsvorsitzenden zur Weitergabe an eine(n) Ersatzdelegierte(n) aushändigen.

§ 11 ANTRÄGE
Anträge müssen bis spätestens 14 Tage vor der Kreiskonferenz bei der zuständigen Geschäftsstelle eingegangen sein. Antragsberechtigt sind die Ortsvereine, die Arbeits-gemeinschaften auf Kreisebene und der Kreisvorstand. Elektronische Zusendung ist zulässig, sofern dies möglich ist.


Abschnitt 3 – Kreisvorstand

§ 12 KREISVORSTAND UND GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND
1. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband im Rahmen der Beschlüsse der Kreiskonferenz politisch und organisatorisch. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte und die Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen und von kreisweit wirkenden Veranstaltungen. Zu Wahlen nach diesem Statut soll er Personenvorschläge unterbreiten.
2. Die unter § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, anstelle des Kreisvorstandes zu handeln, wenn die zu besorgenden Aufgaben dringlich sind und eine Entscheidung des Kreisvorstandes aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt worden konnte. Der geschäftsführende Vorstand ist dem Kreisvorstand in seiner nächsten Sitzung rechenschaftspflichtig.
3. Der Kreisvorstand beschließt einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser muss die Mitglieder des Vorstandes den Arbeitsbereichen zuordnen. Jedem Arbeitsbereich gehört ein nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 gewähltes Mitglied an.
4. Der Kreisvorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise bilden. Den/die Vorsitzende(n) bestellt der Kreisvorstand. Diese(r) ist dem Kreisvorstand verantwortlich und hat nach Erledigung der gestellten Aufgaben einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
5. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß den Richtlinien des Parteivorstandes soll der Kreisvorstand fördern.

§ 13 ZUSAMMENSETZUNG
1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Jahreskreiskonferenz auf die Dauer von 2 Jahren geheim und in getrennten Wahlgängen wie folgt gewählt
    a) der oder die Kreisvorsitzende;
    b) vier stellvertretende Kreisvorsitzende, die in getrennten
        Wahlgängen gewählt werden.
    c) der oder die Kreiskassierer(in);
    d) der oder die Kreisschriftführer(in);
    e) der oder die Pressesprecher(in)
    f) zehn Beisitzer(innen).
2. Dem Kreisvorstand gehören mit beratender Stimme an
    a) die Bundestags- und Landtagsabgeordneten und Mitglieder
        der Regionalversammlung der SPD, die im Gebiet des Landkreises
        gewählt wurden;
    b) der oder die Vorsitzende der Kreistagsfraktion oder deren
        Stellvertreter(innen),
    c) die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften auf Kreisebene
    d) die örtlichen Mitglieder im Regionalvorstand.

§ 14 VERTRETUNG
1. Der oder die Kreisvorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertreter(innen), vertreten den Kreisverband nach außen.
2. Veröffentlichungen in Namen des Kreisverbandes erfolgen durch den oder die Kreisvorsitzende(n), den oder die Pressesprecher(in) oder den oder die von dem oder der Kreisvorsitzenden Beauftragten.

§ 15 KREISTAGSWAHL
1. Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die rechtzeitige und gesetzesgerechte Aufstellung und Meldung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Kreistagswahl.
2. Die Vorsitzenden der Ortsvereine innerhalb eines Kreistagswahlbezirks berufen die Versammlung zur Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Kreistagswahl ein. Federführend ist die bzw. der Vorsitzende des mitgliederstärksten Ortsvereins innerhalb des Kreistagswahlbezirks.
3. Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Kreistagswahl findet in
4. einer gemeinsamen Delegiertenkonferenz, zu der die Ortsvereine des Kreistagswahlkreises die doppelte Anzahl Delegierte wie zu Kreiskonferenzen entsenden.
5. In Kreistagswahlkreisen, deren Gebiet sich mit dem Gebiet eines Ortsvereins deckt, ist die bzw. der Ortsvereinsvorsitzende für die Aufgaben nach Absatz (1) zuständig. In diesen Fällen wird die Aufstellung von der Mitgliederversammlung des Ortsvereins vorgenommen.


Abschnitt 4 – Ortsvereinsvorsitzendenkonferenz

§ 16 ORTSVEREINSVORSITZENDENKONFERENZ
1. Die Ortsvereinsvorsitzendenkonferenz setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Ortsvereine oder deren Stellvertreter(innen). Die Konferenz ist vor allen wichtigen und grundsätzlichen die Organisations- und Finanzpolitik des Kreisverbandes berührenden Fragen einzuberufen und anzuhören. Die Konferenz koordiniert die politische Arbeit zwischen den Ortsvereinen und dem Kreisvorstand.
2. Die Ortsvereinsvorsitzendenkonferenz ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
3. Die Konferenz ist außerdem einzuberufen:
a) auf Beschluss des Kreisvorstands;
b) auf Antrag von mindestens 2/5 der Ortsvereinsvorstände.
4. Zur Ortsvereinsvorsitzendenkonferenz sind außerdem die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Kreisvorstands sowie die Mitglieder der Kreistagsfraktion einzuladen.


Abschnitt 5 – Kommissionen

§ 17 KOMMISSIONEN
1. Die Kreiskonferenz wählt auf die Dauer von zwei Jahren eine Antragskommission und gibt ihr eine Geschäftsordnung. Die Antragskommission besteht aus fünf Mitgliedern, darunter höchstens zwei Mitglieder des Kreisvorstandes.
2. Die Kreiskonferenz wählt auf die Dauer von zwei Jahren eine Schiedskommission und gibt sich eine Schiedsordnung. Diese ist Bestandteil dieses Kreisstatuts.


Abschnitt 6 – Kassengeschäfte/Kreisumlage

§ 18 KASSENGESCHÄFTE
1. Die Kassengeschäfte des Kreisverbandes führt der oder die Kreiskassierer(in). Er oder Sie vertreten den Kreisverband in allen Kassengeschäften nach außen.
2. Im Falle der Verhinderung des Kreiskassierers/der Kreiskassiererin führt der oder die Kreisvorsitzende oder ein von ihm/ihr bestelltes Mitglied die Kassengeschäfte.
3. Die Kassenführung wird von den Revisoren(innen) mindestens einmal jährlich geprüft.
4. Der oder die Kreiskassierer(in) und die Kassenrevisoren (innen) haben der Kreiskonferenz jährlich Bericht zu erstatten.

§ 19 KREISUMLAGE
1. Der Kreisverband erhebt von den Ortsvereinen eine Kreisumlage. Sie wird von der Kreiskonferenz festgesetzt.
2. Die Kassierer(innen) der Ortsvereine rechnen die Kreisumlage halbjährlich mit dem/der Kreiskassier(in) ab.


Abschnitt 7 – Protokollführung

§ 20 PROTOKOLLFÜHRUNG
1. Der oder die Kreisschriftführer(in) fertigt von allen Kreiskonferenzen und Kreisvorstandssitzungen Beschlussprotokolle. Sie sind von ihm/ihr und vom/von der Kreisvorsitzenden zu unterschreiben.
2. Ist der oder die Kreisschriftführer(in) verhindert, bestimmt der oder die Kreisvorsitzende einen/eine Vertreter(in).


Abschnitt 8 – Inkrafttreten/Änderungen

§ 21 INKRAFTTRETEN UND ÄNDERUNGEN
1. Die Änderungen § 12 treten ab sofort in Kraft.
2. Änderungen dieses Kreisstatuts können nur beraten und beschlossen werden, wenn sie auf der vorläufigen Tagesordnung stehen. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

 

SCHIEDSORDNUNG SPD - KREISVERBAND LUDWIGSBURG

§ 1
Die Schiedsordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands ist für den
Kreisverband Ludwigsburg verbindlich.

§ 2
Die Schiedskommission des Kreisverbands Ludwigsburg ist örtlich und sachlich für Verfahren nach dem Organisationsstatut der SPD in erster Instanz zuständig, sofern der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Kreis Ludwigsburg hat und soweit das Organisationsstatut oder die Schiedsordnung der SPD nichts anderes bestimmt.

§ 3
Die Wahl der Mitglieder der Schiedskommission des Kreisverbands Ludwigsburg erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlordnung der SPD in drei Wahlgängen:
    a) Vorsitzende(r) der Schiedskommission;
    b) zwei stellvertretende Vorsitzende der Schiedskommission;
    c) vier weitere Mitglieder der Schiedskommission.

§ 4
Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen weder einen Vorstand der Partei
angehören noch in einem Dienstverhältnis zur Partei stehen oder von ihr regelmäßig Einkünfte beziehen.

§ 5
Die Mitglieder der Schiedskommission des Kreisverbands müssen ihren Wohnsitz in Landkreis Ludwigsburg haben. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

§ 6
Für das Verfahren vor der Schiedskommission ist die Schiedsordnung der SPD anzuwenden.

§ 7
Diese Schiedsordnung tritt am 24. März 1973 in Kraft.
 

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR KREISKONFENZEN

§ 1
Die Mandate der Delegierten sind zu Beginn der Kreiskonferenz von einer gewählten Mandatsprüfungskommission zu prüfen. Nach deren Bericht stellt die Kreiskonferenz die Stimmberechtigung fest. Die Bestimmungen des Kreisstatuts sind dabei zu beachten.

§ 2
Die Kreiskonferenz ist nicht mehr beschlussfähig, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Kann über einen Antrag zur Sache mangels Beschlussfähigkeit nicht mehr abgestimmt werden, so kann nach den Bestimmungen des § 8 des Kreisstatuts eine außerordentliche Kreiskonferenz einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Delegierten beschlussfähig ist.

§ 3
Beschlüsse der Kreiskonferenz bedürfen der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Delegierten.

§ 4
Initiativanträge aus der Kreiskonferenz bedürfen der Unterstützung von mindestens fünfzehn Delegierten aus mindestens fünf Ortsvereinen.

§ 5
Die Redezeit kann durch Beschluss der Kreiskonferenz beschränkt werden.
Delegierte erhalten in der Reihenfolge ihrer schriftlichen Wortmeldung das Wort.

§ 6
Die Worterteilung zur Geschäftsordnung erfolgt außerhalb der Reihenfolge. Zu Geschäftsordnungsanträgen darf nur je ein Redner dafür und dagegen sprechen.

§ 7
Einen Antrag auf Beschränkung der Redezeit, Abschluss der Rednerliste oder
Schluss der Debatte kann nur stellen, wer selbst nicht zur Sache gesprochen hat.

§ 8
Persönliche Bemerkungen sind erst nach Ende der Diskussion zulässig.

§ 9
1. Die Antragskommission gibt Empfehlungen über die Behandlung der Anträge an die Kreiskonferenz. In ihrer Berichterstattung hat sie auch abweichende Meinungen der Antragskommission zu berücksichtigen.
2. Bei den Verhandlungen der Antragskommission ist nach Möglichkeit der Antragsteller zu hören.

§ 10
1. Diese Geschäftsordnung für Kreiskonferenzen ist Bestandteil des Kreisstatuts. Bezüglich ihrer Änderung gilt § 21 des Kreisstatuts entsprechend.
2. Diese Geschäftsordnung für Kreiskonferenzen tritt an 24. März 1973 in Kraft

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Termine

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20.04.2024 Wahlkampfveranstaltung zur Kommunalwahl- und Europawahl
Wiesloch

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